Der Hexenprozess

Der Hexenprozess

Hexenprozesse hatten seit Ende des 15. Jahrhunderts einen vorgeschriebenen Ablauf. Dieser wurde im Hexenhammer (Malleus maleficarum) 1486 niedergeschrieben, welcher die sieben bzw. acht Schritte des Verfahrens festlegte:

Titelseite des „Malleus maleficarum“, Auflage von 1669 (Gemeinfrei)

1. Die Anklage – ihr gingen oft viele Jahre von Gerüchten voraus.

2. Die Inhaftierung – hier wurden die Beschuldigten ausgezogen, um versteckte Zaubermitteln zu finden und nach sogenannten Hexenmalen untersucht. Nicht selten kam es hierbei zu Vergewaltigungen.

3. Das Verhör – aufgebaut in 3 Stufen: Die gütliche Befragung, in der etwa nach Verkehr mit dem Teufel gefragt wurde. War dies erfolglos, folgte die Territion (Erschrecken), hierbei wurden die Folterwerkzeuge zunächst präsentiert, um die Beklagten bereits zum Geständnis einzuschüchtern. Führte auch dies nicht zum gewünschten Erfolg, kam es zur peinlichen Befragung (von Pein = Schmerz), der eigentlichen Folter. Angewendet wurden hier etwa Daumenschrauben und Streckbank. Die sonst für andere Prozesse geltenden Schutzmaßnahmen wie Pausen oder die Regel, dass ein/e Angeklagte/r nur dreimal der Folter unterworfen werden durfte, galt für „Hexen“ nicht.

4. Zuweilen kam es zu sogenannten Hexenproben. Diese Gottesurteile wurden eigentlich 1215 auf dem IV. Laterankonzil verboten, aber dennoch von manchen Gerichten angewendet. Beispiel hierfür ist etwa das Hexenbad, beziehungsweise die Wasserprobe, bei dem die Beschuldigte über Kreuz gefesselt zu Wasser gelassen oder hineingeworfen wurde. Schwamm sie, war sie eine Hexe, ging sie unter, war sie wahrscheinlich unschuldig und wurde wieder hinausgezogen. Die Anzahl der unerwünschten Todesfälle war hierbei nicht unerheblich. Ebenfalls gab es die Wiegeprobe: Es herrschte die Vorstellung, Hexen hätten durch ihr Bündnis mit dem Teufel ihre Seele verloren und müssten daher leichter sein als vergleichbare Frauen. So wurde die Angeklagte mit einem zuvor festgelegten Gewicht gewogen, war sie leichter, war sie eine Hexe. War sie zu schwer, hatte sie womöglich die Waage verhext.

Abbildung einer Wasserprobe aus einer Schrift des Arztes Hermann Neuwalt, einem Gegner der Wasserprobe, aus dem Jahr 1585 (Gemeinfrei)

5. Das Geständnis – eigentlich galt: Kein Geständnis, kein Urteil. Doch durch das Aussetzen der Schutzmaßnahmen für „Hexen“ und die immer wieder erfolgende Folter, gestand fast jede irgendwann.

6. Die Besagung – durch das Teilnehmen an den Hexensabbaten mussten sich die Hexen ja zwangsläufig untereinander kennen. Die geständige „Hexe“ wurde nun, erneut unter Folter, nach weiteren Namen befragt. Dadurch wuchs die Liste der Verdächtigen.

7. Die Verurteilung

8. Die Hinrichtung – für verurteilte „Hexen“ war der Feuertod auf dem Scheiterhaufen festgeschrieben, um die Seele durch das Feuer zu reinigen. Eine vorherige Enthauptung oder Erdrosselung galt bereits als Gnade.

Doch selbst wenn die Angeklagten nicht verurteilt wurden, verstarben viele an den Folgen der Haftbedingungen und der Folter.